Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Beachte
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung der Beträge in Abs. 2 Z 1 und 2 und des Abs. 3 dritterNeufassung der Beträge in Absatz 2, Ziffer eins und 2 und des Absatz 3, dritter
Satz auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem
30. Juni 1998 ereignet haben.
Text
Sicherstellung.
§ 17. (1) Zur Deckung der Haftpflicht nach den §§ 3 und 4 ist, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund ist, eine geeignete Sicherstellung einer oder verschiedener Arten zu erbringen; fällt die Sicherstellung ganz oder teilweise weg, so hat der Haftpflichtige für den Ausfall eine anderweitige geeignete Sicherstellung zu leisten. Die Sicherstellung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses, sofern das nukleare Ereignis aber durch Kernmaterialien verursacht worden ist, die gestohlen, verloren oder über Bord geworfen worden waren oder deren sich der Haftpflichtige sonst begeben hatte (§ 362 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs), höchstens bis zum Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Diebstahl, dem Verlust, dem Überbordwerfen oder der sonstigen Begebung aufrechtzuerhalten.Paragraph 17, (1) Zur Deckung der Haftpflicht nach den Paragraphen 3 und 4 ist, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund ist, eine geeignete Sicherstellung einer oder verschiedener Arten zu erbringen; fällt die Sicherstellung ganz oder teilweise weg, so hat der Haftpflichtige für den Ausfall eine anderweitige geeignete Sicherstellung zu leisten. Die Sicherstellung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses, sofern das nukleare Ereignis aber durch Kernmaterialien verursacht worden ist, die gestohlen, verloren oder über Bord geworfen worden waren oder deren sich der Haftpflichtige sonst begeben hatte (Paragraph 362, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs), höchstens bis zum Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Diebstahl, dem Verlust, dem Überbordwerfen oder der sonstigen Begebung aufrechtzuerhalten.
(2)Absatz 2,Die Sicherstellung muß folgende Beträge erreichen:
1. für den Fall des § 15 Abs. 1 Z. 1 .............. 292 500 000 S,
bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer
Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern ...... 7 200 000 S;
2. für den Fall des § 15 Abs. 1 Z. 2 .............. 97 500 000 S,
bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer
Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern ...... 1 800 000 S
befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Kernmaterialien und ist für diese die Haftpflicht derselben Person gegeben, so beziehen sich die vorgenannten Beträge auf alle diese Kernmaterialien gemeinsam.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen entscheidet auf Antrag des Haftpflichtigen mittels Bescheides darüber, ob die im Einzelfall angebotene Sicherstellung geeignet ist. Die Sicherstellung ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Ansprüche, zu deren Sicherung sie bestellt werden soll, daraus rasch und sicher befriedigt werden können. Eine Haftpflichtversicherung als Sicherstellung ist, soweit nicht in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Beförderer haftet, nur dann geeignet, wenn sie bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen und darauf österreichisches Recht anzuwenden ist; der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen. Eines Antrags und der Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen bedarf es insoweit nicht, als die Sicherstellung in einer Haftungserklärung des Bundes gegenüber dem nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen besteht; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, solche Haftungen insoweit zu übernehmen, als die Erbringung der Sicherstellung für den Haftpflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar und als die Haftungsübernahme im öffentlichen Interesse gelegen ist.Das Bundesministerium für Finanzen entscheidet auf Antrag des Haftpflichtigen mittels Bescheides darüber, ob die im Einzelfall angebotene Sicherstellung geeignet ist. Die Sicherstellung ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Ansprüche, zu deren Sicherung sie bestellt werden soll, daraus rasch und sicher befriedigt werden können. Eine Haftpflichtversicherung als Sicherstellung ist, soweit nicht in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 3, der Beförderer haftet, nur dann geeignet, wenn sie bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen und darauf österreichisches Recht anzuwenden ist; der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen. Eines Antrags und der Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen bedarf es insoweit nicht, als die Sicherstellung in einer Haftungserklärung des Bundes gegenüber dem nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtigen besteht; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, solche Haftungen insoweit zu übernehmen, als die Erbringung der Sicherstellung für den Haftpflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar und als die Haftungsübernahme im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Schlagworte
Material, ABGB, Brennstoff, Beschleuniger, Versicherung, Bedingung,
Erklärung, Übernahme, Vorsorge, Rückstellung, Deckungszusage,
Bilanzrückstellung, Betriebshaftpflichtversicherung, Bankgarantie,
Garantie, Bürgschaft, Aufgabe, Dereliktion, Tauglichkeit, Eintritt,
Befriedigungstauglichkeit, Befreiung, Bewilligung, Genehmigung,
Zumutbarkeit, Sicherung