Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 23. (1) Die Leistungen, die der Bund auf Grund eines nuklearen Ereignisses nach den §§ 21 und 22 zu erbringen hat, können insgesamt den Betrag von 500,000.000 S nicht übersteigen. Für die Verwendung dieses Betrages gilt der § 16 sinngemäß.Paragraph 23, (1) Die Leistungen, die der Bund auf Grund eines nuklearen Ereignisses nach den Paragraphen 21 und 22 zu erbringen hat, können insgesamt den Betrag von 500,000.000 S nicht übersteigen. Für die Verwendung dieses Betrages gilt der Paragraph 16, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Sind die Entschädigungen nach dem § 16 gruppenweise zu leisten, so hat dies auf die Inanspruchnahme der Sicherstellung keinen Einfluß. Die Verpflichtung des Bundes wird erst nach Verbrauch der Sicherstellung wirksam.Sind die Entschädigungen nach dem Paragraph 16, gruppenweise zu leisten, so hat dies auf die Inanspruchnahme der Sicherstellung keinen Einfluß. Die Verpflichtung des Bundes wird erst nach Verbrauch der Sicherstellung wirksam.
(3)Absatz 3,Der Haftpflichtige hat den Eintritt des nuklearen Ereignisses und die gerichtliche oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatz- oder Rückgriffsansprüchen, die eine Verpflichtung des Bundes nach den §§ 21 und 22 nach sich ziehen kann, der Finanzprokuratur mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Anzeige hat der Haftpflichtige dem Bunde Schadensersatz zu leisten.Der Haftpflichtige hat den Eintritt des nuklearen Ereignisses und die gerichtliche oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatz- oder Rückgriffsansprüchen, die eine Verpflichtung des Bundes nach den Paragraphen 21 und 22 nach sich ziehen kann, der Finanzprokuratur mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Anzeige hat der Haftpflichtige dem Bunde Schadensersatz zu leisten.
Schlagworte
Ersatzanspruch, Anspruch, Höchstbetrag, Begrenzung, Grenze,
Verteilung, Verteilungsordnung, Obergrenze, Mitteilungspflicht,
Informationspflicht, Anzeigepflicht
Dokumentnummer
NOR12027203
Alte Dokumentnummer
N2196421902S