Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.09.1964 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.07.199831.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998
§ 2301.09.196430.06.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 23, (1) Die Leistungen, die der Bund auf Grund eines nuklearen Ereignisses nach den Paragraphen 21 und 22 zu erbringen hat, können insgesamt den Betrag von 500,000.000 S nicht übersteigen. Für die Verwendung dieses Betrages gilt der Paragraph 16, sinngemäß.

  1. Absatz 2,Sind die Entschädigungen nach dem Paragraph 16, gruppenweise zu leisten, so hat dies auf die Inanspruchnahme der Sicherstellung keinen Einfluß. Die Verpflichtung des Bundes wird erst nach Verbrauch der Sicherstellung wirksam.
  2. Absatz 3,Der Haftpflichtige hat den Eintritt des nuklearen Ereignisses und die gerichtliche oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatz- oder Rückgriffsansprüchen, die eine Verpflichtung des Bundes nach den Paragraphen 21 und 22 nach sich ziehen kann, der Finanzprokuratur mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Anzeige hat der Haftpflichtige dem Bunde Schadensersatz zu leisten.

Schlagworte

Ersatzanspruch, Anspruch, Höchstbetrag, Begrenzung, Grenze, Verteilung, Verteilungsordnung, Obergrenze, Mitteilungspflicht, Informationspflicht, Anzeigepflicht

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027203

Alte Dokumentnummer

N2196421902S