Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Beachte
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung des Betrages in Abs. 1 auf SchadensereignisseNeufassung des Betrages in Absatz eins, auf Schadensereignisse
anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Text
§ 23. (1) Die Leistungen, die der Bund auf Grund eines nuklearen Ereignisses nach den §§ 21 und 22 zu erbringen hat, können insgesamt den Betrag von 1 500 000 000 S nicht übersteigen. Für die Verwendung dieses Betrages gilt der § 16 sinngemäß.Paragraph 23, (1) Die Leistungen, die der Bund auf Grund eines nuklearen Ereignisses nach den Paragraphen 21 und 22 zu erbringen hat, können insgesamt den Betrag von 1 500 000 000 S nicht übersteigen. Für die Verwendung dieses Betrages gilt der Paragraph 16, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Sind die Entschädigungen nach dem § 16 gruppenweise zu leisten, so hat dies auf die Inanspruchnahme der Sicherstellung keinen Einfluß. Die Verpflichtung des Bundes wird erst nach Verbrauch der Sicherstellung wirksam.Sind die Entschädigungen nach dem Paragraph 16, gruppenweise zu leisten, so hat dies auf die Inanspruchnahme der Sicherstellung keinen Einfluß. Die Verpflichtung des Bundes wird erst nach Verbrauch der Sicherstellung wirksam.
(3)Absatz 3,Der Haftpflichtige hat den Eintritt des nuklearen Ereignisses und die gerichtliche oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatz- oder Rückgriffsansprüchen, die eine Verpflichtung des Bundes nach den §§ 21 und 22 nach sich ziehen kann, der Finanzprokuratur mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Anzeige hat der Haftpflichtige dem Bunde Schadensersatz zu leisten.Der Haftpflichtige hat den Eintritt des nuklearen Ereignisses und die gerichtliche oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatz- oder Rückgriffsansprüchen, die eine Verpflichtung des Bundes nach den Paragraphen 21 und 22 nach sich ziehen kann, der Finanzprokuratur mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Anzeige hat der Haftpflichtige dem Bunde Schadensersatz zu leisten.
Schlagworte
Ersatzanspruch, Anspruch, Höchstbetrag, Begrenzung, Grenze,
Verteilung, Verteilungsordnung, Obergrenze, Mitteilungspflicht,
Informationspflicht, Anzeigepflicht
Dokumentnummer
NOR12039860
Alte Dokumentnummer
N2199750402L