Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.04.1976 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 91/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.07.199831.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998
§ 2901.04.197630.06.1998 BGBl. Nr. 91/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.04.1976BGBl. Nr. 91/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Haftungshöchstbeträge.

  § 29. (1) Der Haftpflichtige haftet

  1. im Falle der Tötung oder der Verletzung

eines Menschen für alle Ansprüche bis zu

einem Betrag von .....................................  1,200.000 S,

  im Falle der Tötung oder der Verletzung

mehrerer Menschen durch dasselbe nukleare

Ereignis

  a) bei offenen oder umschlossenen

     Radionukliden mit sehr hoher

     Radiotoxizität und einer Aktivität

     von mehr als 100 Millicurie

       oder mit hoher Radiotoxizität und

     einer Aktivität von mehr als

     10 Curie bis zu einem Betrag von ................ 18,000.000 S,

  b) bei offenen Radionukliden mit sehr

     hoher Radiotoxizität und einer

     Aktivität von mehr als 10 Millicurie

     bis 100 Millicurie

       oder mit hoher Radiotoxizität und

     einer Aktivität von mehr als 1 Curie

       oder mit mäßiger Radiotoxizität und

     einer Aktivität von mehr als 100 Curie

     bis zu einem Betrag von ......................... 13,500.000 S,

  c) bei umschlossenen Radionukliden mit

     sehr hoher Radiotoxizität und einer

     Aktivität von mehr als 10 Millicurie

     bis 100 Millicurie

       oder mit hoher Radiotoxizität und einer

     Aktivität von mehr als 1 Curie

       oder mit mäßiger Radiotoxizität und

     einer Aktivität von mehr als 100 Curie

     bis zu einem Betrag von .........................  5,400.000 S,

  d) bei offenen Radionukliden mit sehr hoher

     Radiotoxizität und einer Aktivität bis

     10 Millicurie

       oder mit hoher Radiotoxizität und einer

     Aktivität von mehr als 100 Millicurie bis

     bis 1 Curie

       oder mit mäßiger Radiotoxizität und einer

     Aktivität von mehr als 1 Curie bis 100 Curie

       oder mit niedriger Radiotoxizität und einer

     Aktivität von mehr als 10 Curie

     bis zu einem Betrag von .........................  3,600.000 S,

  e) bei umschlossenen Radionukliden mit

     sehr hoher Radiotoxizität und einer

     Aktivität bis 10 Millicurie

       oder mit hoher Radiotoxizität und

     einer Aktivität von mehr als

     100 Millicurie bis 1 Curie

       oder mit mäßiger Radiotoxizität und

     einer Aktivität von mehr als 1 Curie

     bis 100 Curie

       oder mit niedriger Radiotoxizität

     und einer Aktivität von mehr

     als 10 Curie bis zu einem Betrag von ............. 1,350.000 S,

  f) bei allen übrigen Radionukliden bis

     zu einem Betrag von .............................. 1,200.000 S;

  2. im Falle der Sachbeschädigung bis zur

Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache

zuzüglich der Kosten der Beseitigung der von

ihr ausgehenden Strahlungsgefahren,

höchstens aber bis zu einem Betrag von ................   900.000 S,

auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis mehrere Sachen beschädigt worden sind.

  1. Absatz 2,Ob die Radiotoxizität im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sehr hoch, hoch, mäßig oder niedrig ist, richtet sich nach der in der Wissenschaft jeweils gebräuchlichen Klassifizierung. Ist ein Radionuklid durch diese Klassifizierung nicht erfaßt und ist seine Radiotoxizität in der Wissenschaft unbekannt oder umstritten, so ist es als ein solches von sehr hoher Radiotoxizität anzusehen.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Die Wertgrenzen in § 29 Abs. 1 Z 1 und 2, die durch
Art. XXXIII Z 2 und 3 der Wertgrenzen-Novelle 1976, BGBl.
Nr. 91/1976, angehoben wurden, sind auf Verhalten, die vor dem
1. 4. 1976 gesetzt worden sind, nicht anzuwenden und gelten
überdies nicht für nukleare Ereignisse, die vor diesem Zeitpunkt
eingetreten sind (Art. XXXV Z 2 und 10 der Wertgrenzen-Novelle
1976, BGBl. Nr. 91/1976).
2. Zu Abs. 1 Z 2: Zum gemeinen Wert siehe auch § 305 ABGB, JGS
Nr. 946/1811.

Schlagworte

Höchstbetrag, Betrag, Nuklide, Toxizität, Beschädigung, Gefahr, Personenschaden, Sachschäden, Beschränkung, Begrenzung, Obergrenze, Einschränkung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung, Entgiftung, Dekontamination, Hülle, Umhüllung, Schädigungseignung, Schädlichkeit, Giftigkeit, Gefahrenstufe, Einteilung, Gruppierung, Kategorisierung

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027209

Alte Dokumentnummer

N2196421908S