Beachte
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung der Beträge in Abs. 1 Z 1 und Z 2 auf SchadensereignisseNeufassung der Beträge in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, auf Schadensereignisse
anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Text
Haftungshöchstbeträge.
§ 29. (1) Der Haftpflichtige haftet
1. im Falle der Tötung oder der Verletzung
eines Menschen für alle Ansprüche bis zu
einem Betrag von ..................................... 4 000 000 S,
im Falle der Tötung oder der Verletzung
mehrerer Menschen durch dasselbe nukleare
Ereignis
a) bei offenen oder umschlossenen
Radionukliden mit sehr hoher
Radiotoxizität und einer Aktivität
von mehr als 100 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als
10 Curie bis zu einem Betrag von ................ 54 000 000 S,
b) bei offenen Radionukliden mit sehr
hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 10 Millicurie
bis 100 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als 1 Curie
oder mit mäßiger Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als 100 Curie
bis zu einem Betrag von ......................... 40 500 000 S,
c) bei umschlossenen Radionukliden mit
sehr hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 10 Millicurie
bis 100 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 1 Curie
oder mit mäßiger Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als 100 Curie
bis zu einem Betrag von ......................... 16 200 000 S
d) bei offenen Radionukliden mit sehr hoher
Radiotoxizität und einer Aktivität bis
10 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 100 Millicurie bis
bis 1 Curie
oder mit mäßiger Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 1 Curie bis 100 Curie
oder mit niedriger Radiotoxizität und einer
Aktivität von mehr als 10 Curie
bis zu einem Betrag von ......................... 10 800 000 S
e) bei umschlossenen Radionukliden mit
sehr hoher Radiotoxizität und einer
Aktivität bis 10 Millicurie
oder mit hoher Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als
100 Millicurie bis 1 Curie
oder mit mäßiger Radiotoxizität und
einer Aktivität von mehr als 1 Curie
bis 100 Curie
oder mit niedriger Radiotoxizität
und einer Aktivität von mehr
als 10 Curie bis zu einem Betrag von ............. 4 050 000 S,
f) bei allen übrigen Radionukliden bis
zu einem Betrag von .............................. 4 000 000 S;
2. im Falle der Sachbeschädigung bis zur
Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache
zuzüglich der Kosten der Beseitigung der von
ihr ausgehenden Strahlungsgefahren,
höchstens aber bis zu einem Betrag von ................ 2 700 000 S
auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis mehrere Sachen beschädigt worden sind.
(2)Absatz 2,Ob die Radiotoxizität im Sinne des Abs. 1 Z. 1 sehr hoch, hoch, mäßig oder niedrig ist, richtet sich nach der in der Wissenschaft jeweils gebräuchlichen Klassifizierung. Ist ein Radionuklid durch diese Klassifizierung nicht erfaßt und ist seine Radiotoxizität in der Wissenschaft unbekannt oder umstritten, so ist es als ein solches von sehr hoher Radiotoxizität anzusehen.Ob die Radiotoxizität im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sehr hoch, hoch, mäßig oder niedrig ist, richtet sich nach der in der Wissenschaft jeweils gebräuchlichen Klassifizierung. Ist ein Radionuklid durch diese Klassifizierung nicht erfaßt und ist seine Radiotoxizität in der Wissenschaft unbekannt oder umstritten, so ist es als ein solches von sehr hoher Radiotoxizität anzusehen.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Die Wertgrenzen in § 29 Abs. 1 Z 1 und 2, die durch
Art. XXXIII Z 2 und 3 der Wertgrenzen-Novelle 1976, BGBl.
Nr. 91/1976, angehoben wurden, sind auf Verhalten, die vor dem
1. 4. 1976 gesetzt worden sind, nicht anzuwenden und gelten
überdies nicht für nukleare Ereignisse, die vor diesem Zeitpunkt
eingetreten sind (Art. XXXV Z 2 und 10 der Wertgrenzen-Novelle
1976, BGBl. Nr. 91/1976).
2. Zu Abs. 1 Z 2: Zum gemeinen Wert siehe auch § 305 ABGB, JGS
Nr. 946/1811.
Schlagworte
Höchstbetrag, Betrag, Nuklide, Toxizität, Beschädigung, Gefahr,
Personenschaden, Sachschäden, Beschränkung, Begrenzung, Obergrenze,
Einschränkung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung, Entgiftung,
Dekontamination, Hülle, Umhüllung, Schädigungseignung, Schädlichkeit,
Giftigkeit, Gefahrenstufe, Einteilung, Gruppierung, Kategorisierung