Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.09.1964 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.07.199831.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998
§ 3001.09.196430.06.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Geltung von Bestimmungen des römisch zwei. Abschnitts.

Paragraph 30, (1) Im übrigen gelten für die Haftung hinsichtlich der Radionuklide die Paragraphen 5 bis 7, 8 Ziffer eins, 10 bis 14, 15 Absatz 2 und 3 und 20 mit Ausnahme des Absatz eins, letzter Halbsatz sinngemäß.

  1. Absatz 2,Der Paragraph 17, Absatz eins und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund oder ein Land ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß, die bei einem für diesen Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherer zu den vom Bundesministerium für Finanzen genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen ist, und daß sie die im Paragraph 29, vorgesehenen Höchstbeträge erreichen muß; befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden hohen Gefahrenstufen und ist für diese Radionuklide die Haftpflicht derselben Person gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige Haftungshöchstbetrag maßgebend, der für das darunter befindliche Radionuklid der höchsten Gefahrenstufe gilt.

Schlagworte

Nuklide, Versicherung, Betrieb, Bedingung, Betrag, Stufe, Höchstbetrag, Verweisung, Anwendung, Pflichtversicherung, Deckung, Vorsorge

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027210

Alte Dokumentnummer

N2196421909S