Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Geltung von Bestimmungen des II. Abschnitts.Geltung von Bestimmungen des römisch zwei. Abschnitts.
§ 30. (1) Im übrigen gelten für die Haftung hinsichtlich der Radionuklide die §§ 5 bis 7, 8 Z. 1, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und 3 und 20 mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Halbsatz sinngemäß.Paragraph 30, (1) Im übrigen gelten für die Haftung hinsichtlich der Radionuklide die Paragraphen 5 bis 7, 8 Ziffer eins, 10 bis 14, 15 Absatz 2 und 3 und 20 mit Ausnahme des Absatz eins, letzter Halbsatz sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der § 17 Abs. 1 und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund oder ein Land ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß, die bei einem für diesen Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherer zu den vom Bundesministerium für Finanzen genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen ist, und daß sie die im § 29 vorgesehenen Höchstbeträge erreichen muß; befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden hohen Gefahrenstufen und ist für diese Radionuklide die Haftpflicht derselben Person gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige Haftungshöchstbetrag maßgebend, der für das darunter befindliche Radionuklid der höchsten Gefahrenstufe gilt.Der Paragraph 17, Absatz eins und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund oder ein Land ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß, die bei einem für diesen Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherer zu den vom Bundesministerium für Finanzen genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen ist, und daß sie die im Paragraph 29, vorgesehenen Höchstbeträge erreichen muß; befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden hohen Gefahrenstufen und ist für diese Radionuklide die Haftpflicht derselben Person gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige Haftungshöchstbetrag maßgebend, der für das darunter befindliche Radionuklid der höchsten Gefahrenstufe gilt.
Schlagworte
Nuklide, Versicherung, Betrieb, Bedingung, Betrag, Stufe,
Höchstbetrag, Verweisung, Anwendung, Pflichtversicherung, Deckung,
Vorsorge
Dokumentnummer
NOR12027210
Alte Dokumentnummer
N2196421909S