Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.07.1998 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.07.199831.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998
§ 3001.09.196430.06.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Absatz 2, auf Schadensereignisse anzuwenden, die

sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

Text

Geltung von Bestimmungen des römisch zwei. Abschnitts.

Paragraph 30, (1) Im übrigen gelten für die Haftung hinsichtlich der Radionuklide die Paragraphen 5 bis 7, 8 Ziffer eins, 10 bis 14, 15 Absatz 2 und 3 und 20 mit Ausnahme des Absatz eins, letzter Halbsatz sinngemäß.

  1. Absatz 2,Der Paragraph 17, Absatz eins und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund oder ein Land ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß, die bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer zu den der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitgeteilten Versicherungsbedingungen abgeschlossen und auf die österreichisches Recht anzuwenden ist; die Haftpflichtversicherung muß die im Paragraph 29, vorgesehenen Höchstbeträge erreichen. Befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden hohen Gefahrenstufen und ist für diese Radionuklide die Haftpflicht derselben Person gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige Haftungshöchstbetrag maßgebend, der für das darunter befindliche Radionuklid der höchsten Gefahrenstufe gilt.

Schlagworte

Nuklide, Versicherung, Betrieb, Bedingung, Betrag, Stufe, Höchstbetrag, Verweisung, Anwendung, Pflichtversicherung, Deckung, Vorsorge

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12039862

Alte Dokumentnummer

N2199750404L