Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Beachte
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung des Abs. 2 auf Schadensereignisse anzuwenden, dieNeufassung des Absatz 2, auf Schadensereignisse anzuwenden, die
sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Text
Geltung von Bestimmungen des II. Abschnitts.Geltung von Bestimmungen des römisch zwei. Abschnitts.
§ 30. (1) Im übrigen gelten für die Haftung hinsichtlich der Radionuklide die §§ 5 bis 7, 8 Z. 1, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und 3 und 20 mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Halbsatz sinngemäß.Paragraph 30, (1) Im übrigen gelten für die Haftung hinsichtlich der Radionuklide die Paragraphen 5 bis 7, 8 Ziffer eins, 10 bis 14, 15 Absatz 2 und 3 und 20 mit Ausnahme des Absatz eins, letzter Halbsatz sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der § 17 Abs. 1 und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund oder ein Land ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß, die bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer zu den der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitgeteilten Versicherungsbedingungen abgeschlossen und auf die österreichisches Recht anzuwenden ist; die Haftpflichtversicherung muß die im § 29 vorgesehenen Höchstbeträge erreichen. Befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden hohen Gefahrenstufen und ist für diese Radionuklide die Haftpflicht derselben Person gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige Haftungshöchstbetrag maßgebend, der für das darunter befindliche Radionuklid der höchsten Gefahrenstufe gilt.Der Paragraph 17, Absatz eins und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund oder ein Land ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß, die bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer zu den der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitgeteilten Versicherungsbedingungen abgeschlossen und auf die österreichisches Recht anzuwenden ist; die Haftpflichtversicherung muß die im Paragraph 29, vorgesehenen Höchstbeträge erreichen. Befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden hohen Gefahrenstufen und ist für diese Radionuklide die Haftpflicht derselben Person gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige Haftungshöchstbetrag maßgebend, der für das darunter befindliche Radionuklid der höchsten Gefahrenstufe gilt.
Schlagworte
Nuklide, Versicherung, Betrieb, Bedingung, Betrag, Stufe,
Höchstbetrag, Verweisung, Anwendung, Pflichtversicherung, Deckung,
Vorsorge
Dokumentnummer
NOR12039862
Alte Dokumentnummer
N2199750404L