Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
01.09.1964 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.07.199831.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998
§ 3501.09.196430.06.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Paragraph 35, (1) Vorbehaltlich des Paragraph 37, bleiben die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Amtshaftungsgesetzes und anderer Gesetze unberührt, nach denen die in diesem Bundesgesetz genannten Haftpflichtigen in weiterem Umfang als nach diesem Bundesgesetz haften oder nach denen eine andere Person haftet, vorausgesetzt, daß diesen Haftpflichtigen oder der anderen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung aller haftpflichtigen Personen auf Grund eines nuklearen Ereignisses kann jedoch insgesamt den Betrag von 500,000.000 S nicht übersteigen. Ist das nukleare Ereignis von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien ausgegangen, so gilt der Paragraph 16, sinngemäß.

  1. Absatz 2,Auch dort, wo die Haftpflicht mehrerer Personen nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften begründet ist, haften sie dem Ersatzberechtigten zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 3,Bedient sich der Haftpflichtige anderer Personen als Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen, so haftet er auch dort, wo die Ersatzansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen sind, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dieser Personen, soweit sie mit seinem Willen für ihn tätig gewesen sind und ihre Tätigkeit für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1 und 2: Als "andere Gesetze" bzw. "andere gesetzliche
Vorschriften" kommen beispielsweise das Gesetz betreffend die
Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betrieb von
Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und
Körperverletzungen ("Reichshaftpflichtgesetz"), dRGBl. S 207/1871,
das EkHG, BGBl. Nr. 48/1959, das Luftverkehrsgesetz, dRGBl. I
S 653/1936, die §§ 183 ff. Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259/1975,
das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, § 26
Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1954, und das
Produkthaftungsgesetz, BGBl. Nr. 99/1989, in Betracht.
2. Zu Abs. 3: Zu den Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen siehe die
§§ 1313a und 1315 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Leute, Anlage, Material, Besorgungshilfe, Gehilfe, Sonderhaftpflicht, Verschuldenshaftung, Verschuldensgrad, Obergrenze, Mitarbeiter, ABGB, Einschränkung, Begrenzung, Solidarhaftung, Solidarschuld, Kausalität, Gesamtschuld, Gesamthaftung, Korrealität, Angestellter, Höchstbetrag

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027215

Alte Dokumentnummer

N2196421914S