Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Beachte
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung des Betrages in Abs. 1 auf SchadensereignisseNeufassung des Betrages in Absatz eins, auf Schadensereignisse
anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Text
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
§ 35. (1) Vorbehaltlich des § 37 bleiben die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Amtshaftungsgesetzes und anderer Gesetze unberührt, nach denen die in diesem Bundesgesetz genannten Haftpflichtigen in weiterem Umfang als nach diesem Bundesgesetz haften oder nach denen eine andere Person haftet, vorausgesetzt, daß diesen Haftpflichtigen oder der anderen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung aller haftpflichtigen Personen auf Grund eines nuklearen Ereignisses kann jedoch insgesamt den Betrag von 1 500 000 000 S nicht übersteigen. Ist das nukleare Ereignis von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien ausgegangen, so gilt der § 16 sinngemäß.Paragraph 35, (1) Vorbehaltlich des Paragraph 37, bleiben die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Amtshaftungsgesetzes und anderer Gesetze unberührt, nach denen die in diesem Bundesgesetz genannten Haftpflichtigen in weiterem Umfang als nach diesem Bundesgesetz haften oder nach denen eine andere Person haftet, vorausgesetzt, daß diesen Haftpflichtigen oder der anderen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung aller haftpflichtigen Personen auf Grund eines nuklearen Ereignisses kann jedoch insgesamt den Betrag von 1 500 000 000 S nicht übersteigen. Ist das nukleare Ereignis von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien ausgegangen, so gilt der Paragraph 16, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Auch dort, wo die Haftpflicht mehrerer Personen nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften begründet ist, haften sie dem Ersatzberechtigten zur ungeteilten Hand.
(3)Absatz 3,Bedient sich der Haftpflichtige anderer Personen als Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen, so haftet er auch dort, wo die Ersatzansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen sind, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dieser Personen, soweit sie mit seinem Willen für ihn tätig gewesen sind und ihre Tätigkeit für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1 und 2: Als "andere Gesetze" bzw. "andere gesetzliche
Vorschriften" kommen beispielsweise das Gesetz betreffend die
Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betrieb von
Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und
Körperverletzungen ("Reichshaftpflichtgesetz"), dRGBl. S 207/1871,
das EkHG, BGBl. Nr. 48/1959, das Luftverkehrsgesetz, dRGBl. I
S 653/1936, die §§ 183 ff. Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259/1975,
das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, § 26
Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1954, und das
Produkthaftungsgesetz, BGBl. Nr. 99/1989, in Betracht.
2. Zu Abs. 3: Zu den Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen siehe die
§§ 1313a und 1315 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Leute, Anlage, Material, Besorgungshilfe, Gehilfe, Sonderhaftpflicht,
Verschuldenshaftung, Verschuldensgrad, Obergrenze, Mitarbeiter, ABGB,
Einschränkung, Begrenzung, Solidarhaftung, Solidarschuld, Kausalität,
Gesamtschuld, Gesamthaftung, Korrealität, Angestellter, Höchstbetrag
Dokumentnummer
NOR12039863
Alte Dokumentnummer
N2199750405L