Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
01.09.1964 bis 28.02.1993 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.03.199331.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998
§ 4201.09.196428.02.1993 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Gerichtsstand.

Paragraph 42, (1) Für alle Klagen und Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften wegen Schäden infolge nuklearer Ereignisse gegen Haft-, Rückgriffs- oder Ausgleichspflichtige angebracht werden, ist ausschließlich das Landes- oder das Kreisgericht zuständig, in dessen Sprengel das nukleare Ereignis seinen Ausgang genommen hat; kämen danach bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, mehrere Gerichte in Betracht, so ist nur dasjenige von ihnen ausschließlich zuständig, das von dem oder von einem der mehreren Ersatzberechtigten zuerst in Anspruch genommen wird. Eine Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

  1. Absatz 2,Ist eine Klage oder ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei einem örtlich unzuständigen Gericht angebracht worden, so gilt der Paragraph 44, der Jurisdiktionsnorm sinngemäß; im Falle der Überweisung bleiben die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen aufrecht. Im übrigen ist der Paragraph 261, Absatz 6, der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Zu den einstweiligen Verfügungen siehe die §§ 378 bis 402 EO, RGBl.
Nr. 79/1896.

Schlagworte

Haftpflichtiger, Rückgriffspflichtiger, Landesgericht, Zwangsgerichtsstand, Prorogation, Zuvorkommen, Inprorogabilität, JN, ZPO

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027222

Alte Dokumentnummer

N2196421921S