Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Gerichtsstand.
§ 42. (1) Für alle Klagen und Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften wegen Schäden infolge nuklearer Ereignisse gegen Haft-, Rückgriffs- oder Ausgleichspflichtige angebracht werden, ist ausschließlich das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel das nukleare Ereignis seinen Ausgang genommen hat; kämen danach bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses im Sinne des § 1 Abs. 3 mehrere Gerichte in Betracht, so ist nur dasjenige von ihnen ausschließlich zuständig, das von dem oder von einem der mehreren Ersatzberechtigten zuerst in Anspruch genommen wird. Eine Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.Paragraph 42, (1) Für alle Klagen und Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften wegen Schäden infolge nuklearer Ereignisse gegen Haft-, Rückgriffs- oder Ausgleichspflichtige angebracht werden, ist ausschließlich das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel das nukleare Ereignis seinen Ausgang genommen hat; kämen danach bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, mehrere Gerichte in Betracht, so ist nur dasjenige von ihnen ausschließlich zuständig, das von dem oder von einem der mehreren Ersatzberechtigten zuerst in Anspruch genommen wird. Eine Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Ist eine Klage oder ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei einem örtlich unzuständigen Gericht angebracht worden, so gilt der § 44 der Jurisdiktionsnorm sinngemäß; im Falle der Überweisung bleiben die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen aufrecht. Im übrigen ist der § 261 Abs. 6 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.Ist eine Klage oder ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei einem örtlich unzuständigen Gericht angebracht worden, so gilt der Paragraph 44, der Jurisdiktionsnorm sinngemäß; im Falle der Überweisung bleiben die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen aufrecht. Im übrigen ist der Paragraph 261, Absatz 6, der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Zu den einstweiligen Verfügungen siehe die §§ 378 bis 402 EO, RGBl.
Nr. 79/1896.
Schlagworte
Haftpflichtiger, Rückgriffspflichtiger,
Zwangsgerichtsstand, Prorogation, Zuvorkommen, Inprorogabilität,
JN, ZPO
Dokumentnummer
NOR12036649
Alte Dokumentnummer
N2199327174J