Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
01.04.1976 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 91/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.07.199831.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998
§ 4401.04.197630.06.1998 BGBl. Nr. 91/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.04.1976BGBl. Nr. 91/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Strafen.

Paragraph 44, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesministerium für Finanzen mit einer Geldstrafe bis zu 180.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterialien innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im Paragraph 17, vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Kernanlage oder der Kernmaterialien erkannt werden.

  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 45.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer Radionuklide innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im Paragraph 30, vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Radionuklide erkannt werden.

Schlagworte

Übertretung, Anlage, Material, Nuklide, Freiheitsstrafe, Delikt, Straftatbestand, Konfiskation

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027224

Alte Dokumentnummer

N2196421923S