Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1976Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Strafen.
§ 44. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesministerium für Finanzen mit einer Geldstrafe bis zu 180.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterialien innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 17 vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Kernanlage oder der Kernmaterialien erkannt werden.Paragraph 44, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesministerium für Finanzen mit einer Geldstrafe bis zu 180.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterialien innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im Paragraph 17, vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Kernanlage oder der Kernmaterialien erkannt werden.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 45.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer Radionuklide innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 30 vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Radionuklide erkannt werden.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 45.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer Radionuklide innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im Paragraph 30, vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Radionuklide erkannt werden.
Schlagworte
Übertretung, Anlage, Material, Nuklide, Freiheitsstrafe, Delikt,
Straftatbestand, Konfiskation
Dokumentnummer
NOR12027224
Alte Dokumentnummer
N2196421923S