Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Beachte
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung der Beträge in Abs. 1 und 2 auf SchadensereignisseNeufassung der Beträge in Absatz eins und 2 auf Schadensereignisse
anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Text
Strafen.
§ 44. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesministerium für Finanzen mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterialien innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 17 vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Kernanlage oder der Kernmaterialien erkannt werden.Paragraph 44, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesministerium für Finanzen mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterialien innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im Paragraph 17, vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Kernanlage oder der Kernmaterialien erkannt werden.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer Radionuklide innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 30 vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Radionuklide erkannt werden.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer Radionuklide innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im Paragraph 30, vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Radionuklide erkannt werden.
Schlagworte
Übertretung, Anlage, Material, Nuklide, Freiheitsstrafe, Delikt,
Straftatbestand, Konfiskation
Dokumentnummer
NOR12039864
Alte Dokumentnummer
N2199750406L