Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Beachte
Erst für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. 12. 1991 beginnt,
ist ein "Lagebericht" zu erstatten (Abs. 1), bis dahin heißt esist ein "Lagebericht" zu erstatten (Absatz eins,), bis dahin heißt es
"Geschäftsbericht" (Art. XI Abs. 1 RLG, BGBl. Nr. 475/1990)."Geschäftsbericht" (Artikel römisch elf, Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,).
Text
§ 96. Bericht an die HauptversammlungParagraph 96, Bericht an die Hauptversammlung
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
(2)Absatz 2,In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027341
alte Dokumentnummer
N2196515598T