Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Text
Bericht an die Hauptversammlung
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vorzulegen:
die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;die in Paragraph 222, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;
gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;gegebenenfalls die in Paragraph 244, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;
gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB);gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (Paragraph 267 c, UGB);
gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR-VG);gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (Paragraph 4, CBCR-VG);
gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß Paragraph 108, Absatz 5, ArbVG.
Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten.
(2)Absatz 2,In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle die in Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle die in Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Unterlagen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 7, BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)
(4)Absatz 4,Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.
Anmerkung
EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275539