Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Text
VIERTER ABSCHNITT
Hauptversammlung
§ 102. AllgemeinesParagraph 102, Allgemeines
(1)Absatz eins,Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben, auch wenn sie nicht Aktionäre sind, das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027347
alte Dokumentnummer
N2196515604T