Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Text
VIERTER ABSCHNITT
Hauptversammlung
§ 102. AllgemeinesParagraph 102, Allgemeines
(1)Absatz eins,Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben, auch wenn sie nicht Aktionäre sind, das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Satzung kann bestimmen, dass die Gesellschaft die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzeichnen darf. Gesellschaften, deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 sind, dürfen die Aufzeichnungen öffentlich übertragen.Die Satzung kann bestimmen, dass die Gesellschaft die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzeichnen darf. Gesellschaften, deren Aktien börsenotiert im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, sind, dürfen die Aufzeichnungen öffentlich übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009
Dokumentnummer
NOR40091661