Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Text
Fünfter Unterabschnitt
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
§ 115. WesenParagraph 115, Wesen
(1)Absatz eins,Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinnes ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).
(2)Absatz 2,Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem Gesamtnennbetrag in der Höhe des halben Gesamtnennbetrags der anderen Aktien ausgegeben werden.
Schlagworte
Stimmrechtlose Aktie
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027360
alte Dokumentnummer
N2196515617T