Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Text
Fünfter Unterabschnitt
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
§ 115. WesenParagraph 115, Wesen
(1)Absatz eins,Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinnes ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).
(2)Absatz 2,Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden.
Schlagworte
Stimmrechtlose Aktie
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12040528
alte Dokumentnummer
N2199853186L