Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 160Paragraph 160
Text
§ 160. Erfordernisse des BeschlussesParagraph 160, Erfordernisse des Beschlusses
(1)Absatz eins,Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß.Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. Paragraph 149, Absatz 2 und Paragraph 154, Absatz 2, gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:
der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,
der Kreis der Bezugsberechtigten,
der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027405
alte Dokumentnummer
N2196515662T