Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 160Paragraph 160
Text
Erfordernisse des Beschlusses
§ 160.Paragraph 160,
(1)Absatz eins,Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß.Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. Paragraph 149, Absatz 2 und Paragraph 154, Absatz 2, gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:
der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,
der Kreis der Bezugsberechtigten,
der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40109281