Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Beruf des Patentanwaltes ist ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Zur Ausübung dieses Berufes ist nur befugt, wer in der Liste der Patentanwälte eingetragen ist.
(2)Absatz 2,Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt römisch vier).
(3)Absatz 3,Die Liste der Patentanwälte ist von der Patentanwaltskammer zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12027622
Alte Dokumentnummer
N2196714637T