Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1992Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 eingetragen ist.Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, eingetragen ist.
(2)Absatz 2,Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt römisch vier).
(3)Absatz 3,Die Liste der Patentanwälte und das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.Die Liste der Patentanwälte und das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, sind von der Patentanwaltskammer zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12036252
Alte Dokumentnummer
N2199225482J