Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer ernannt, und zwar
der Vorsitzende des Disziplinarsenates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Richter der Standesgruppe 3 oder einer höheren Standesgruppe;
der Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;
je ein Mitglied des Disziplinarsenates und je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der rechtskundigen und der fachtechnischen Mitglieder des Patentamtes;
je zwei Mitglieder des Disziplinarsenates und des Disziplinarrates sowie je fünf Ersatzmitglieder für den Disziplinarsenat und den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.
(2)Absatz 2,Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich der Richter dem Bundesministerium für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamtes dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu erstatten, die von diesem am die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.Für die Ernennung der im Absatz eins, genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich der Richter dem Bundesministerium für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamtes dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu erstatten, die von diesem am die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.
(3)Absatz 3,Im Bedarfsfall sind der Disziplinarrat und der Disziplinarsenat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.Im Bedarfsfall sind der Disziplinarrat und der Disziplinarsenat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Absatz eins und 2 zu ergänzen.
(4)Absatz 4,Im Falle des Ausscheidens (§ 55), der Ausschließung oder Ablehnung (§ 56) des Vorsitzenden oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung an der Teilnahme am Disziplinarverfahren aus triftigen Gründen tritt an Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit gleicher Qualifikation (§ 50) in der Reihenfolge der Ernennung (Abs. 1 und 3).Im Falle des Ausscheidens (Paragraph 55,), der Ausschließung oder Ablehnung (Paragraph 56,) des Vorsitzenden oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung an der Teilnahme am Disziplinarverfahren aus triftigen Gründen tritt an Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit gleicher Qualifikation (Paragraph 50,) in der Reihenfolge der Ernennung (Absatz eins und 3).
Anmerkung
zu Abs. 1 lit. a: Die Einteilung der Richter in Standesgruppen ist durch Art. III Z 11, BGBl. Nr. 136/1979 beseitigt worden.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12027672
Alte Dokumentnummer
N2196714687T