Rechtstracker.at

§ 51

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 126/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 5110.01.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2008
§ 5111.08.200109.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 107/2001
§ 5107.07.196710.08.2001 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 126/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer ernannt, und zwar
    1. Litera a
      der Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;
    2. Litera b
      zwei Mitglieder des Disziplinarrates sowie drei Ersatzmitglieder für den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.
  2. Absatz 2,Für deren Ernennung steht hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind.
  3. Absatz 3,Im Bedarfsfall ist der Disziplinarrat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Absatz eins und 2 zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Im Falle des Ausscheidens (Paragraph 55,), der Ausschließung oder Ablehnung (Paragraph 56,) des Vorsitzenden oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung an der Teilnahme am Disziplinarverfahren aus triftigen Gründen tritt an Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit gleicher Qualifikation (Paragraph 50,) in der Reihenfolge der Ernennung (Absatz eins und 3).

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40152801

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P51/NOR40152801