Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Text
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Wird gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter eine strafgerichtliche Untersuchung eingeleitet oder die Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter verhängt, so ist der Disziplinarrat berechtigt, in dringenden Fällen während der Untersuchung oder vor Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen. Von diesem Beschluß sind das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, das Patentamt, der Oberste Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluß ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.Wird gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter eine strafgerichtliche Untersuchung eingeleitet oder die Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter verhängt, so ist der Disziplinarrat berechtigt, in dringenden Fällen während der Untersuchung oder vor Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erstrecken können, zu beschließen. Von diesem Beschluß sind das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, das Patentamt, der Oberste Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluß ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2,Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufes eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes (§ 48 Abs. 1 lit. c) oder der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers gemäß § 26 Abs. 1 (§ 48 Abs. 1 lit. c) einzurechnen.Die Zeit, während der gemäß Absatz eins, die Ausübung des Patentanwaltsberufes eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes (Paragraph 48, Absatz eins, Litera c,) oder der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers gemäß Paragraph 26, Absatz eins, (Paragraph 48, Absatz eins, Litera c,) einzurechnen.
Schlagworte
vorläufige Disziplinarmaßnahmen
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12027681
Alte Dokumentnummer
N2196714696T