Rechtstracker.at

§ 60

Fassungen
10.01.2008 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 15/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 6010.01.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2008
§ 6011.08.200109.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 107/2001
§ 6007.07.196710.08.2001 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

10.01.2008BGBl. I Nr. 15/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 126/2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Der Disziplinarrat ist in dringenden Fällen berechtigt, Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechts des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erstrecken können, zu beschließen, solange
    1. Litera a
      gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder
    2. Litera b
      die verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufs oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter noch nicht rechtskräftig ist oder
    3. Litera c
      gegen einen Patentanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
  2. Absatz 2,Von diesem Beschluss sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, das Patentamt, der Oberste Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluss ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Die Zeit, während der gemäß Absatz eins, die Ausübung des Patentanwaltsberufs eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs, der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers oder des Aufschubs der Zulassung zur Patentanwaltsprüfung einzurechnen.

Schlagworte

vorläufige Disziplinarmaßnahmen

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40096016

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P60/NOR40096016