Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1985Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Aufnahme des Betriebes
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Vor der Aufnahme des Betriebes einer durch das Bundesministerium für Justiz genehmigten Freistempelmaschine muß diese der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes vorgeführt werden, in deren Sprengel sie vorwiegend betrieben wird. Dieser Einbringungsstelle sind die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel zur Verwahrung zu übergeben. Außerdem ist auf das Postscheckkonto dieser Einbringungsstelle ein Gerichtsgebührenvorschuß zu entrichten, der mindestens so hoch sein muß, daß er bei der Verwendung von Wertkarten mindestens dem Nennbetrag einer in Anspruch genommenen Wertkarte, bei Verwendung von Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung mindestens dem Betrag der ersten Gebühreneinstellung, entspricht.
(2)Absatz 2,Die Einbringungsstelle hat zu prüfen, ob die vorgeführte Freistempelmaschine mit der im Bescheid des Bundesministeriums für Justiz genannten Freistempelmaschine ident ist und ob sie die zur Sicherung des Zählwerkes erforderlichen Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen, ob der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und die zugeteilte Kennzahl enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten oder Zweifel, so ist darüber dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
(3)Absatz 3,Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine und der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz, so hat die Einbringungsstelle die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel in Verwahrung zu nehmen und einen Übersichts- und Kontonachweis anzulegen. Ferner hat die Einbringungsstelle - je nach dem System der Freistempelmaschine - die erstmalige Wertkartenausgabe oder die erstmalige Gebühreneinstellung vorzunehmen und sodann die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie durch Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.
Anmerkung
Zu den Wertkarten siehe § 6, zur Gebühreneinstellung § 7.
Schlagworte
Übersichtsnachweis
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Dokumentnummer
NOR12027795
Alte Dokumentnummer
N2196818638R