Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.03.200131.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001
§ 411.04.198528.02.2001 BGBl. Nr. 136/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Aufnahme des Betriebes

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Vor der Aufnahme des Betriebes einer durch das Bundesministerium für Justiz genehmigten Freistempelmaschine muß diese der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht vorgeführt werden, in dessen Sprengel sie vorwiegend betrieben wird. Dieser Verwahrungsabteilung sind die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel zur Verwahrung zu übergeben. Außerdem ist auf das Postscheckkonto dieser Verwahrungsabteilung ein Gerichtsgebührenvorschuß zu entrichten, der mindestens so hoch sein muß, daß er bei der Verwendung von Wertkarten mindestens dem Nennbetrag einer in Anspruch genommenen Wertkarte, bei Verwendung von Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung mindestens dem Betrag der ersten Gebühreneinstellung, entspricht.
  2. Absatz 2,Die Verwahrungsabteilung hat zu prüfen, ob die vorgeführte Freistempelmaschine mit der im Bescheid des Bundesministeriums für Justiz genannten Freistempelmaschine ident ist und ob sie die zur Sicherung des Zählwerkes erforderlichen Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen, ob der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und die zugeteilte Kennzahl enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten oder Zweifel, so ist darüber dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
  3. Absatz 3,Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine und der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz, so hat die Verwahrungsabteilung die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel in Verwahrung zu nehmen und einen Übersichts- und Kontonachweis anzulegen. Ferner hat die Verwahrungsabteilung - je nach dem System der Freistempelmaschine - die erstmalige Wertkartenausgabe oder die erstmalige Gebühreneinstellung vorzunehmen und sodann die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie durch Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

Anmerkung

Zu den Wertkarten siehe § 6, zur Gebühreneinstellung § 7.

Schlagworte

Übersichtsnachweis

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR40017400