Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
11.04.1985 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 136/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.03.200131.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001
§ 1011.04.198528.02.2001 BGBl. Nr. 136/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

11.04.1985BGBl. Nr. 136/1985

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Überprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Revisoren der zuständigen Oberlandesgerichte, die Revisoren dieses Sprengels und die Bediensteten der zuständigen Einbringungsstelle sind jederzeit berechtigt, die zur Verwendung zugelassenen Freistempelmaschinen und deren Zählerstand an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind der zuständigen Einbringungsstelle mitzuteilen und von dieser im Übersichts- und Kontonachweis zu vermerken.
  2. Absatz 2,Die Überprüfungen sind vom Leiter der zuständigen Einbringungsstelle so anzuordnen, daß die notwendige und ausreichende Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwendung der Freistempelmaschinen des Sprengels gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Zur Überprüfung des Betriebes der Freistempelmaschine und des Zählerstandes an Ort und Stelle sind neben den im Absatz eins, genannten Personen auch die damit betrauten Bediensteten des Bezirksgerichtes berechtigt, in dessen Sprengel die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird.

Schlagworte

Übersichtsnachweis

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027801

Alte Dokumentnummer

N2196818644R