Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Überprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Revisoren der zuständigen Oberlandesgerichte, die Revisoren dieses Sprengels und die Bediensteten der zuständigen Verwahrungsabteilung sind jederzeit berechtigt, die zur Verwendung zugelassenen Freistempelmaschinen und deren Zählerstand an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind der zuständigen Verwahrungsabteilung mitzuteilen und von dieser im Übersichts- und Kontonachweis zu vermerken.
(2)Absatz 2,Die Überprüfungen sind vom Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts so anzuordnen, daß die notwendige und ausreichende Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwendung der Freistempelmaschinen des Sprengels gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Zur Überprüfung des Betriebes der Freistempelmaschine und des Zählerstandes an Ort und Stelle sind neben den im Abs. 1 genannten Personen auch die damit betrauten Bediensteten des Bezirksgerichtes berechtigt, in dessen Sprengel die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird.Zur Überprüfung des Betriebes der Freistempelmaschine und des Zählerstandes an Ort und Stelle sind neben den im Absatz eins, genannten Personen auch die damit betrauten Bediensteten des Bezirksgerichtes berechtigt, in dessen Sprengel die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird.
Schlagworte
Übersichtsnachweis
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Dokumentnummer
NOR40017418