Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
13.08.1968 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 315/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.03.200131.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001
§ 1513.08.196828.02.2001 BGBl. Nr. 315/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

13.08.1968BGBl. Nr. 315/1968

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Verfahren

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Entscheidungen und Verfügungen ergehen im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid. Derjenige, der eine Typenzulassung beantragt, hat die Kosten der Vorführung und der allenfalls angeordneten Überprüfung der vorgeführten Freistempelmaschine durch einen Sachverständigen zu tragen.
  2. Absatz 2,Der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine ist auch dem inländischen Erzeuger oder, bei einem ausländischen Erzeuger, seinem Bevollmächtigten in Österreich, sowie der zuständigen Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Justiz hat die Erteilung oder den Widerruf der Verwendung einer Freistempelmaschine sowie die Einstellung des Betriebes durch den Berechtigten im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027806

Alte Dokumentnummer

N2196818649R