Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.03.200131.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001
§ 1513.08.196828.02.2001 BGBl. Nr. 315/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Verfahren

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Entscheidungen und Verfügungen ergehen im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid. Derjenige, der eine Typenzulassung beantragt, hat die Kosten der Vorführung und der allenfalls angeordneten Überprüfung der vorgeführten Freistempelmaschine durch einen Sachverständigen zu tragen.
  2. Absatz 2,Der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine ist auch dem inländischen Erzeuger oder, bei einem ausländischen Erzeuger, seinem Bevollmächtigten in Österreich, sowie der zuständigen Verwahrungsabteilung mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Justiz hat die Erteilung oder den Widerruf der Verwendung einer Freistempelmaschine sowie die Einstellung des Betriebes durch den Berechtigten im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR40017421