Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Verfahren
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Entscheidungen und Verfügungen ergehen im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid. Derjenige, der eine Typenzulassung beantragt, hat die Kosten der Vorführung und der allenfalls angeordneten Überprüfung der vorgeführten Freistempelmaschine durch einen Sachverständigen zu tragen.
(2)Absatz 2,Der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine ist auch dem inländischen Erzeuger oder, bei einem ausländischen Erzeuger, seinem Bevollmächtigten in Österreich, sowie der zuständigen Verwahrungsabteilung mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Justiz hat die Erteilung oder den Widerruf der Verwendung einer Freistempelmaschine sowie die Einstellung des Betriebes durch den Berechtigten im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Dokumentnummer
NOR40017421