Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen
(1)Absatz eins,Wer vorsätzlich mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten in ungesetzlicher Weise schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder bei einem Zusammentreffen den Anstand gröblich verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise Geld oder Gegenstände einer der im Abs. 1 bezeichneten Person übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.Ebenso ist zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise Geld oder Gegenstände einer der im Absatz eins, bezeichneten Person übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
(4)Absatz 4,Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser zu.
Anmerkung
1. Täter sind in erster Linie "anstaltsfremde" Personen, jedoch
kommen auch in der Justizanstalt Beschäftigte als Täter in Frage.
Ebenso können Richter, die sich ohne Zustimmung des zuständigen
Richters und ohne selbst für das betreffende Verfahren zuständig
zu sein, einen Untersuchungshäftling zu einem Gespräch vorführen
lassen, das vorliegende Delikt verwirklichen. Aus der Überschrift
läßt sich ableiten, daß Gefangene nach dieser Bestimmung nie zu
bestrafen sind, auch nicht für Anstiftung oder Beihilfe, sondern
jeweils wegen der entsprechenden Ordnungswidrigkeit nach § 107
StVG, BGBl. Nr. 144/1969. Auf den Verkehr mit Strafgefangenen, die
sich erlaubter- oder unerlaubterweise ohne Bewachung außerhalb
einer Justizanstalt befinden ist diese Bestimmung nicht
anzuwenden, es sei denn, dem Gefangenen würde ein Gegenstand
übergeben, der in ungesetzlicher Weise in die Anstalt eingebracht
werden und dort einem anderen Gefangenen zukommen soll.
2. Das gleichzeitige Vorliegen eines Deliktes nach den §§ 299, 300
StGB, BGBl. Nr. 60/1974, schließt eine Bestrafung nach der
vorliegenden Gesetzesstelle nicht aus.
Schlagworte
Anstandsverletzung, Kontaktaufnahme, Kassiber
Dokumentnummer
NOR12027890
Alte Dokumentnummer
N2196910759R