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Art. 7 EGStVG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 763/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 701.01.200231.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
Art. 701.01.199731.12.2001 § → § BGBl. Nr. 763/1996
Art. 701.03.198831.12.1996 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 763/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

EGStVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Artikel römisch sieben

Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise
    1. Ziffer eins
      mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder
    2. Ziffer 2
      Geld oder Gegenstände einer der in der Ziffer eins, bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Feststellung der Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, auf frischer Tat betretenen Person ermächtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Ist die Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, auf frischer Tat betretenen Person nicht feststellbar, so dürfen die Strafvollzugsbediensteten die Person zum Zweck ihrer unverzüglichen Vorführung vor die Behörde (Absatz 5,) festnehmen, soweit diese Maßnahme zu Art und Gewicht der Verwaltungsübertretung nicht außer Verhältnis steht.
  5. Absatz 5,Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser zu.

Anmerkung

1. Täter sind in erster Linie "anstaltsfremde" Personen, jedoch
kommen auch in der Justizanstalt Beschäftigte als Täter in Frage.
Ebenso können Richter, die sich ohne Zustimmung des zuständigen
Richters und ohne selbst für das betreffende Verfahren zuständig
zu sein, einen Untersuchungshäftling zu einem Gespräch vorführen
lassen, das vorliegende Delikt verwirklichen. Aus der Überschrift
läßt sich ableiten, daß Gefangene nach dieser Bestimmung nie zu
bestrafen sind, auch nicht für Anstiftung oder Beihilfe, sondern
jeweils wegen der entsprechenden Ordnungswidrigkeit nach § 107
StVG, BGBl. Nr. 144/1969. Auf den Verkehr mit Strafgefangenen, die
sich erlaubter- oder unerlaubterweise ohne Bewachung außerhalb
einer Justizanstalt befinden ist diese Bestimmung nicht
anzuwenden, es sei denn, dem Gefangenen würde ein Gegenstand
übergeben, der in ungesetzlicher Weise in die Anstalt eingebracht
werden und dort einem anderen Gefangenen zukommen soll.
2. Das gleichzeitige Vorliegen eines Deliktes nach den §§ 299, 300
StGB, BGBl. Nr. 60/1974, schließt eine Bestrafung nach der
vorliegenden Gesetzesstelle nicht aus.

Schlagworte

Anstandsverletzung, Kontaktaufnahme, Kassiber

Gesetzesnummer

10002136

Dokumentnummer

NOR12038316

Alte Dokumentnummer

N2199644236L