Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1969Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Titeldokument, BGBl.
Nr. 320/1969.Nr. 320 aus 1969,.
Text
Artikel 12
ERSUCHEN UND UNTERLAGEN
(1)Absatz eins,Das Ersuchen wird schriftlich abgefaßt und auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Dem Ersuchen sind beizufügen:
die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben;
eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der verlangten Person und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014
Dokumentnummer
NOR12027895
Alte Dokumentnummer
N2196910787T