Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
19.08.1969 bis 30.07.1983 — BGBl. Nr. 320/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute01.06.2016 § → § BGBl. III Nr. 42/2016
Art. 1231.07.198331.05.2016 § → § BGBl. Nr. 297/1983
Art. 1219.08.196930.07.1983 BGBl. Nr. 320/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

19.08.1969BGBl. Nr. 320/1969

Außerkrafttretensdatum

30.07.1983danach: BGBl. Nr. 297/1983

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Titeldokument, BGBl.

Nr. 320 aus 1969,.

Text

Artikel 12

ERSUCHEN UND UNTERLAGEN

  1. Absatz eins,Das Ersuchen wird schriftlich abgefaßt und auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Dem Ersuchen sind beizufügen:
    1. Litera a
      die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
    2. Litera b
      eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben;
    3. Litera c
      eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der verlangten Person und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014

Gesetzesnummer

10002151

Dokumentnummer

NOR12027895

Alte Dokumentnummer

N2196910787T