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Art. 12

Fassungen
31.07.1983 bis 31.05.2016 — BGBl. Nr. 297/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute01.06.2016 § → § BGBl. III Nr. 42/2016
Art. 1231.07.198331.05.2016 § → § BGBl. Nr. 297/1983
Art. 1219.08.196930.07.1983 BGBl. Nr. 320/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

31.07.1983BGBl. Nr. 297/1983

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016danach: BGBl. III Nr. 42/2016

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Titeldokument, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Text

Artikel 12

ERSUCHEN UND UNTERLAGEN

(1) Das Ersuchen wird schriftlich abgefaßt und vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet; der diplomatische Weg ist jedoch nicht ausgeschlossen. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart werden.

(2) Dem Ersuchen sind beizufügen:

  1. Litera a
    die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
  2. Litera b
    eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben;
  3. Litera c
    eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der verlangten Person und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016

Gesetzesnummer

10002151

Dokumentnummer

NOR12028003

Alte Dokumentnummer

N2196914330T