Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1969Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 41/1969.Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Titeldokument, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,.
Text
KAPITEL VIIKAPITEL römisch sieben
AUSTAUSCH VON STRAFNACHRICHTEN
Artikel 22
Jede Vertragspartei benachrichtigt eine andere Partei von allen, deren Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind. Die Justizministerien übermitteln einander diese Nachrichten mindestens einmal jährlich. Gilt die betroffene Person als Staatsangehöriger von zwei oder mehreren Vertragsparteien, so werden die Nachrichten jeder dieser Parteien übermittelt, sofern die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Partei besitzt, in deren Hoheitsgebiet sie verurteilt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR12028045
Alte Dokumentnummer
N2196915479R