Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 424/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 1001.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 1001.01.197031.12.1986 BGBl. Nr. 424/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 424/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986danach: BGBl. Nr. 325/1986

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 10, Ermächtigung zur Verpfändung

  1. Absatz eins,Der Verwahrer darf ihm anvertraute Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nur an eine Kreditunternehmung, nur bis zur Höhe des von ihm dem Hinterleger eingeräumten Kredites oder gewährten Darlehens und nur auf Grund einer Ermächtigung verpfänden; einem dem Hinterleger eingeräumten Kredit oder gewährten Darlehen steht ein einem Dritten eingeräumter Kredit oder gewährtes Darlehen gleich, wenn der Hinterleger die Haftung übernimmt.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannte Ermächtigung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028063

Alte Dokumentnummer

N2196915901T