Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 10. Ermächtigung zur VerpfändungParagraph 10, Ermächtigung zur Verpfändung
(1)Absatz eins,Der Verwahrer darf ihm anvertraute Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nur an eine Kreditunternehmung, nur bis zur Höhe des von ihm dem Hinterleger eingeräumten Kredites oder gewährten Darlehens und nur auf Grund einer Ermächtigung verpfänden; einem dem Hinterleger eingeräumten Kredit oder gewährten Darlehen steht ein einem Dritten eingeräumter Kredit oder gewährtes Darlehen gleich, wenn der Hinterleger die Haftung übernimmt.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannte Ermächtigung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.Die im Absatz eins, genannte Ermächtigung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Dokumentnummer
NOR12028063
Alte Dokumentnummer
N2196915901T