Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 1001.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 1001.01.197031.12.1986 BGBl. Nr. 424/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 10, Ermächtigung zur Verpfändung

  1. Absatz eins,Der Verwahrer darf ihm anvertraute Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nur an ein Kreditinstitut, nur bis zur Höhe des von ihm dem Hinterleger eingeräumten Kredites oder gewährten Darlehens und nur auf Grund einer Ermächtigung verpfänden; einem dem Hinterleger eingeräumten Kredit oder gewährten Darlehen steht ein einem Dritten eingeräumter Kredit oder gewährtes Darlehen gleich, wenn der Hinterleger die Haftung übernimmt.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannte Ermächtigung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR40220766

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/424/P10/NOR40220766