Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 650/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 650/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 650/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 11, Verwahrungsbuch

  1. Absatz eins,Der Verwahrer hat ein Verwahrungsbuch (Handelsbuch oder buchmäßige Aufzeichnung) zu führen, in das jedes Wertpapierkonto sowie Art, Nennbetrag oder Stückzahl, Nummern oder sonstige Merkmale der für dieses Konto verwahrten Wertpapiere einzutragen sind. Wenn sich die Nummern oder sonstige Merkmale aus Verzeichnissen ergeben, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, genügt insoweit die Bezugnahme auf diese Verzeichnisse.
  2. Absatz 2,Bei Drittverwahrung nicht am Ort des Zwischenverwahrers ist der Ort der Niederlassung des Drittverwahrers im Verwahrungsbuch anzumerken. Ergibt sich der Name des Drittverwahrers nicht aus sonstigen buchmäßigen Aufzeichnungen, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, oder aus dem Schriftwechsel, so ist auch der Name des Drittverwahrers, im Verwahrungsbuch anzumerken. Eine Ermächtigung zur Sonderverwahrung, Summenverwahrung, unregelmäßigen Verwahrung oder Verpfändung ist im Verwahrungsbuch anzumerken.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften über die Führung eines Verwahrungsbuches gelten sinngemäß für die Sammelverwahrung.
  4. Absatz 4,Eine Eintragung oder Anmerkung kann durch Zeichen (Zahlen) ersetzt werden, wenn sich ihre Bedeutung aus sonstigen buchmäßigen Aufzeichnungen ergibt. Das Verwahrungsbuch kann durch buchmäßigen Aufzeichnungen gleichwertige Aufzeichnungen ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028064

alte Dokumentnummer

N2196915902T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/424/P11/NOR12028064