Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 650/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 1701.01.198831.12.1993 BGBl. Nr. 650/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 650/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 532/1993

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 17, Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand

  1. Absatz eins,Auf Grund einer ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung durch den Kommittenten kann der Kommissionär statt Eigentum an bestimmten Stücken Miteigentum an Wertpapieren verschaffen, die zum Sammelbestand des Kommissionärs oder zum Sammelbestand eines anderen Verwahrers gehören; diese Ermächtigung kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Diese Formvorschrift gilt nicht, wenn Wertpapiere von einer Kreditunternehmung für eine andere angeschafft werden.
  2. Absatz 2,Mit der Eintragung des Sammelbestandanteiles des Kommittenten im Verwahrungsbuch des Kommissionärs geht, soweit dieser verfügungsberechtigt ist, das Miteigentum auf den Kommittenten über, wenn es nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen schon früher auf ihn übergegangen ist. Der Kommissionär hat dem Kommittenten die Verschaffung des Miteigentums unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028070

Alte Dokumentnummer

N2196915908T