Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 17. Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am SammelbestandParagraph 17, Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand
(1)Absatz eins,Auf Grund einer ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung durch den Kommittenten kann der Kommissionär statt Eigentum an bestimmten Stücken Miteigentum an Wertpapieren verschaffen, die zum Sammelbestand des Kommissionärs oder zum Sammelbestand eines anderen Verwahrers gehören; diese Ermächtigung kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Diese Formvorschrift gilt nicht, wenn Wertpapiere von einem Kreditinstitut für ein anderes angeschafft werden.
(2)Absatz 2,Mit der Eintragung des Sammelbestandanteiles des Kommittenten im Verwahrungsbuch des Kommissionärs geht, soweit dieser verfügungsberechtigt ist, das Miteigentum auf den Kommittenten über, wenn es nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen schon früher auf ihn übergegangen ist. Der Kommissionär hat dem Kommittenten die Verschaffung des Miteigentums unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR40220712