Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 18. Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des StückeverzeichnissesParagraph 18, Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
(1)Absatz eins,Unterläßt der Kommissionär, ohne hiezu gemäß §§ 14 bis 17 befugt zu sein, die Übersendung des Stückeverzeichnisses und holt er das Versäumte auf eine nach Ablauf der Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses an ihn schriftlich ergangene Aufforderung des Kommittenten nicht binnen drei Werktagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Dies gilt nicht, wenn die Unterlassung auf einem Umstand beruht, den der Kommissionär nicht zu vertreten hat.Unterläßt der Kommissionär, ohne hiezu gemäß Paragraphen 14 bis 17 befugt zu sein, die Übersendung des Stückeverzeichnisses und holt er das Versäumte auf eine nach Ablauf der Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses an ihn schriftlich ergangene Aufforderung des Kommittenten nicht binnen drei Werktagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Dies gilt nicht, wenn die Unterlassung auf einem Umstand beruht, den der Kommissionär nicht zu vertreten hat.
(2)Absatz 2,Die Aufforderung durch den Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn dieser dem Kommissionär nicht binnen drei Werktagen nach dem Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt, daß er von dem im Abs. 1 bezeichneten Recht Gebrauch macht.Die Aufforderung durch den Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn dieser dem Kommissionär nicht binnen drei Werktagen nach dem Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt, daß er von dem im Absatz eins, bezeichneten Recht Gebrauch macht.
(3)Absatz 3,Der 24. Dezember gilt nicht als Werktag gemäß Abs. 1 und 2.Der 24. Dezember gilt nicht als Werktag gemäß Absatz eins und 2,
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12028071
alte Dokumentnummer
N2196915909T