Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 424/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 424/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 424/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 18, Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses

  1. Absatz eins,Unterläßt der Kommissionär, ohne hiezu gemäß Paragraphen 14 bis 17 befugt zu sein, die Übersendung des Stückeverzeichnisses und holt er das Versäumte auf eine nach Ablauf der Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses an ihn schriftlich ergangene Aufforderung des Kommittenten nicht binnen drei Werktagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Dies gilt nicht, wenn die Unterlassung auf einem Umstand beruht, den der Kommissionär nicht zu vertreten hat.
  2. Absatz 2,Die Aufforderung durch den Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn dieser dem Kommissionär nicht binnen drei Werktagen nach dem Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt, daß er von dem im Absatz eins, bezeichneten Recht Gebrauch macht.
  3. Absatz 3,Der 24. Dezember gilt nicht als Werktag gemäß Absatz eins und 2,

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028071

alte Dokumentnummer

N2196915909T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/424/P18/NOR12028071