Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 19. Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Ausübung eines BezugsrechtesParagraph 19, Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Ausübung eines Bezugsrechtes
(1)Absatz eins,Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausch von Wertpapieren (Sammelbestandanteilen) gegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur Ausübung eines Bezugsrechtes auf Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke zu übersenden. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 18 sind anzuwenden, die des § 18 jedoch nur mit der Maßgabe, daß bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses der Kommittent nur Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung hat.Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausch von Wertpapieren (Sammelbestandanteilen) gegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur Ausübung eines Bezugsrechtes auf Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke zu übersenden. Die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 18 sind anzuwenden, die des Paragraph 18, jedoch nur mit der Maßgabe, daß bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses der Kommittent nur Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung hat.
(2)Absatz 2,Der Kommissionär, der die Pflichten gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, verliert den Anspruch auf Provision für die Ausführung des Auftrages (§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches).Der Kommissionär, der die Pflichten gemäß Absatz eins, nicht erfüllt, verliert den Anspruch auf Provision für die Ausführung des Auftrages (Paragraph 396, Absatz eins, des Handelsgesetzbuches).
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12028072
alte Dokumentnummer
N2196915910T