Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 424/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 424/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 424/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 19, Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Ausübung eines Bezugsrechtes

  1. Absatz eins,Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausch von Wertpapieren (Sammelbestandanteilen) gegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur Ausübung eines Bezugsrechtes auf Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke zu übersenden. Die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 18 sind anzuwenden, die des Paragraph 18, jedoch nur mit der Maßgabe, daß bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses der Kommittent nur Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung hat.
  2. Absatz 2,Der Kommissionär, der die Pflichten gemäß Absatz eins, nicht erfüllt, verliert den Anspruch auf Provision für die Ausführung des Auftrages (Paragraph 396, Absatz eins, des Handelsgesetzbuches).

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028072

alte Dokumentnummer

N2196915910T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/424/P19/NOR12028072