Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 16. Befreiung von der Übersendung des StückeverzeichnissesParagraph 16, Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der hiefür bestimmten Frist die Wertpapiere auf Grund eines Auftrages des Kommittenten zur Ausfolgung bereitgestellt oder dem Kommittenten schon ausgefolgt sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Veräußerung ausgeführt ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12028069
alte Dokumentnummer
N2196915907T