Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1987Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Sammelurkunden - Bundesschuldbuchforderungen
§ 24.Paragraph 24,
Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des Paragraph 23, gelten sinngemäß für die Anteile
an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,
an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt, und
an einer Bundesschuldbuchforderung.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR12028077
Alte Dokumentnummer
N2196915915T