Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Sammelurkunden - Bundesschuldbuchforderungen
§ 24.Paragraph 24,
Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des Paragraph 23, gelten sinngemäß für die Anteile
an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,
an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,
an einer Bundesschuldbuchforderung und
an einer Aktiensammelurkunde.
Anmerkung
EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40130209