Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 28. ÜbergangsbestimmungenParagraph 28, Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Ermächtigungen, die einer Kreditunternehmung auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171, erteilt worden sind, gelten mit der Wirkung weiter, die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.
(2)Absatz 2,Ist eine Kreditunternehmung am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Verordnung als Wertpapiersammelbank bezeichnet, so gilt diese Kreditunternehmung als mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 betraut.Ist eine Kreditunternehmung am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Verordnung als Wertpapiersammelbank bezeichnet, so gilt diese Kreditunternehmung als mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank gemäß Paragraph eins, Absatz 3, betraut.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
NOR12028081
Alte Dokumentnummer
N2196915919T