Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2021Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
21/06 Wertpapierrecht
Beachte
zu Abs. 2 vgl. Parlamentarische Materialien - Textgegenüberstellungzu Absatz 2, vergleiche Parlamentarische Materialien - Textgegenüberstellung
Text
§ 28. ÜbergangsbestimmungenParagraph 28, Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Ermächtigungen, die ein Kreditinstitut auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171, erteilt worden sind, gelten mit der Wirkung weiter, die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.Ermächtigungen, die ein Kreditinstitut auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. römisch eins S. 171, erteilt worden sind, gelten mit der Wirkung weiter, die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.
(2)Absatz 2,Ist ein Kreditinstitut am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Verordnung als Wertpapiersammelbank bezeichnet, so gilt dieses Kreditinstitut als mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 betraut. Ein derartiges Kreditinstitut oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank fortsetzende Tochtergesellschaft dieses Kreditinstituts gilt nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin als Wertpapiersammelbank, solange gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind.Ist ein Kreditinstitut am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Verordnung als Wertpapiersammelbank bezeichnet, so gilt dieses Kreditinstitut als mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank gemäß Paragraph eins, Absatz 3, betraut. Ein derartiges Kreditinstitut oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank fortsetzende Tochtergesellschaft dieses Kreditinstituts gilt nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, weiterhin als Wertpapiersammelbank, solange gemäß Artikel 69, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind.
(3)Absatz 3,Sammelurkunden gemäß § 24 lit. a und b, die bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt sind, können bei dieser über Auftrag des Emittenten ohne Zustimmung des Hinterlegers mit unveränderten Bedingungen durch digitale Sammelurkunden gemäß § 24 lit. e ersetzt werden.Sammelurkunden gemäß Paragraph 24, Litera a, und b, die bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt sind, können bei dieser über Auftrag des Emittenten ohne Zustimmung des Hinterlegers mit unveränderten Bedingungen durch digitale Sammelurkunden gemäß Paragraph 24, Litera e, ersetzt werden.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR40231517